Oberlandesgericht Köln, 2000-01-19, 16 Wx 183/99

16 Wx 183/99Supreme CourtJan 19, 2000

Regest

Für Betreuervergütungen bis zum 1. 1. 1999 gelten auch dann, wenn sie erst nach diesem Stichtag geltend gemacht werden, noch die §§ 1836, 1836 a, 1835 Abs. 4 BGB a. F. i. V. § 15 ZSEG. Die insoweit zu beachtende 3 - Monatsfrist des § 15 Abs. 4 ZSEG beginnt erst mit Beendigung des Betreueramtes zu laufen. Der Anspruch des Betreuers gem. § 1836 a BGB a. F. auf Aufwandsentschädigung unterliegt anders als sein Vergütungsanspruch der 30- jährigen Verjährungsfrist.

Full text

Oberlandesgericht Köln — 16 Wx 183/99 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2000-01-19

Aktenzeichen: 16 Wx 183/99

ECLI: ECLI:DE:OLGK:2000:0119.16WX183.99.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 16. Zivilsenat

Normen: BGB § 1835 Abs. 4; ZSEG § 15 Abs. 2

Leitsätze

Für Betreuervergütungen bis zum 1. 1. 1999 gelten auch dann, wenn sie erst nach diesem Stichtag geltend gemacht werden, noch die §§ 1836, 1836 a, 1835 Abs. 4 BGB a. F. i. V. § 15 ZSEG. Die insoweit zu beachtende 3 - Monatsfrist des § 15 Abs. 4 ZSEG beginnt erst mit Beendigung des Betreueramtes zu laufen. Der Anspruch des Betreuers gem. § 1836 a BGB a. F. auf Aufwandsentschädigung unterliegt anders als sein Vergütungsanspruch der 30- jährigen Verjährungsfrist.

Tenor

Die sofortige weitere Beschwerde des Beschwerdegegners vom 25.11.1999 gegen den Beschluß der 4.Zivilkammer des Landgerichts Bonn vom 26.10.1999 - 4 T 537/99 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens fallen der Staatskasse zur Last.

Geschäftswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens: 1.687,50 DM.

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