6 U 43/99•Oberlandesgericht Köln, 2000-01-28, 6 U 43/99
Full text
Oberlandesgericht Köln — 6 U 43/99 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2000-01-28
Aktenzeichen: 6 U 43/99
ECLI: ECLI:DE:OLGK:2000:0128.6U43.99.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 6. Zivilsenat
Tenor
Der Tatbestandsberichtigungsantrag der Beklagten vom 29.11.1999 wird zurückgewiesen.
Wegen offensichtlicher Unrichtigkeit wird das Se-natsurteils vom 05.11.1999 - 6 U 43/99 - gemäß § 319 ZPO dahin berichtigt, dass im Urteilstenor unter Ziffer IV. den Sätzen
"Die Beklagte darf die gegen sie gerichtete Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Sicherheitsleistung beträgt 300.000,00 DM und hinsichtlich des Kostenerstattungsanspruchs weitere 25.000,00 DM."
der Satz
"Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar."
vorangestellt wird und dass es im Tatbestand auf Seite 6 im ersten Absatz statt
"Gegenstand des Unternehmens sind Netzwerk-dienste, Internet-Service und der Handel mit Kommunikations-, Hard- und Software."
heißen muß:
"Gegenstand des Unternehmens sind Netzwerkdienste, Internet-Service und der Handel mit Kommunikations-Hard- und Software."
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