2 Ws 56/00•Oberlandesgericht Köln, 2000-02-18, 2 Ws 56/00
Full text
Oberlandesgericht Köln — 2 Ws 56/00 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2000-02-18
Aktenzeichen: 2 Ws 56/00
ECLI: ECLI:DE:OLGK:2000:0218.2WS56.00.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 2. Strafsenat
Tenor
Unter Verwerfung der weiter gehenden Beschwerde wird der angefochtene Beschluss in Ziffer 1 des Tenors wie folgt abgeändert:
Die von dem Verurteilten in der Zeit vom 25. August 1998 bis zum 27. Juli 1999 bei dem Caritasverband für das Kreisdekanat E. e.V. durchgeführte ambulante Drogentherapie wird gemäß § 36 Abs. 3 BtMG auf die Gesamtfreiheitsstrafe aus dem Urteil der 1. großen Strafkammer des Landgerichts Bonn (21 H 6/97) vom 26. Januar 1998 mit einem Monat (30 Tage) angerechnet.
Von den Kosten des Beschwerdeverfahrens und den darin entstandenen notwendigen Auslagen trägt der Verurteilte 70 % und die Staatskasse 30 %.
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