22 U 126/99•Oberlandesgericht Köln, 2000-03-21, 22 U 126/99
Full text
Oberlandesgericht Köln — 22 U 126/99 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2000-03-21
Aktenzeichen: 22 U 126/99
ECLI: ECLI:DE:OLGK:2000:0321.22U126.99.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 22. Zivilsenat
Tenor
Auf die Berufung der Klägerin wird das am 30. März 1999 verkündete Urteil der 5. Zivilkammer des Landgerichts Köln wie folgt abgeändert und neu gefaßt:
Die Zahlungsklage wird dem Grunde nach zu 60 % für gerechtfertigt erklärt.
Es wird festgestellt, daß die Beklagte zu 1) ver-pflichtet ist, der Klägerin die aufgrund des Unfalls vom 31. Oktober 1992 entstandenen materiellen und immateriellen Schäden zu 60 % zu ersetzen, soweit kein gesetzlicher Anspruchsübergang eingreift.
Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
Wegen der außergerichtlichen Kosten des früheren Beklagten zu 2) bleibt es bei dem angefochtenen Urteil.
Zur weiteren Verhandlung und Entscheidung über die Zahlungsanträge - auch über die Kosten des Berufungsverfahrens - wird die Sache an das Gericht des ersten Rechtszuges zurückverwiesen.
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