9 U 133/99•Oberlandesgericht Köln, 2000-04-04, 9 U 133/99
Full text
Oberlandesgericht Köln — 9 U 133/99 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2000-04-04
Aktenzeichen: 9 U 133/99
ECLI: ECLI:DE:OLGK:2000:0404.9U133.99.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 9. Zivilsenat
Tenor
Auf die Berufung der Klägerin wird das am 12.08.1999 verkündete Urteil der 7. Zivilkammer des Landgerichts Bonn - 7 O 161/99 - geändert.
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 119.000,-- DM nebst 4 % Zinsen seit dem 20.01.1999 zu zahlen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auf-erlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Beklagten wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 140.000,-- DM abzuwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Sicherheitsleistung kann auch in Form einer selbstschuldnerischen Bürgschaft einer deutschen Großbank, öffentlichen Sparkasse oder Genossenschaftsbank erbracht werden.
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