3 U 125/99•Oberlandesgericht Köln, 2000-04-14, 3 U 125/99
Full text
Oberlandesgericht Köln — 3 U 125/99 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2000-04-14
Aktenzeichen: 3 U 125/99
ECLI: ECLI:DE:OLGK:2000:0414.3U125.99.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 3. Zivilsenat
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das am 14. Juli 1999 verkündete Urteil der 10. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Köln - 90 151/98 - teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 62.675,00 DM nebst 5 % Zinsen seit dem 10.07.1998 zu zahlen.
Im übrigen werden Klage und Widerklage abgewiesen.
Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Beklagte darf die Vollstreckung der Klägerin durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung eines Betrages von 81.000,00 DM abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Den Parteien wird nachgelassen, die Sicherheit durch Vorlage einer Bürgschaft einer deutschen Großbank oder öffentlich-rechtlichen Sparkasse oder Volksbank zu erbringen.
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