6 U 164/99•Oberlandesgericht Köln, 2000-05-05, 6 U 164/99
Full text
Oberlandesgericht Köln — 6 U 164/99 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2000-05-05
Aktenzeichen: 6 U 164/99
ECLI: ECLI:DE:OLGK:2000:0505.6U164.99.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 6. Zivilsenat
Tenor
1.) Die Berufung der Beklagten gegen das am 27.8.1999 verkündete Urteil des Landgerichts Köln - 81 O 34/99 - wird zurückgewiesen.
2.) Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Beklagte zu tragen.
3.) Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann jedoch die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in nachbenannter Höhe ab-wenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit jeweils in derselben Höhe leistet. Es ist Sicherheit in folgender Höhe zu leisten bzw. sind folgende Beträge zu hinterlegen:
Bei Vollstreckung des Anspruches auf
- Unterlassung 200.000 DM;
- Auskunft 20.000 DM;
- Kostenerstattung 22.000 DM.
4.) Die Beschwer der Beklagten wird auf 250.000 DM festgesetzt.
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