15 U 85/99•Oberlandesgericht Köln, 2000-05-09, 15 U 85/99
Full text
Oberlandesgericht Köln — 15 U 85/99 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2000-05-09
Aktenzeichen: 15 U 85/99
ECLI: ECLI:DE:OLGK:2000:0509.15U85.99.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 15. Zivilsenat
Tenor
Auf die Berufung der Kläger wird das am 15.04.1999 verkündete Urteil der 29. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 29 O 16/99 - teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Die Beklagte zu 2) wird verurteilt, an die Kläger 71.650,00 DM nebst 4% Zinsen hieraus seit dem 09.12.1998 zu zahlen.
Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz werden wie folgt verteilt:
Die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten der Kläger trägt die Beklagte zu 2) zu 38%, im übrigen tragen sie die Kläger. Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1) tragen die Kläger. Von den außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 2) tragen die Kläger zu je 9 %, im übrigen trägt sie die Beklagte zu 2) selbst.
Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Be-klagte zu 2) zu tragen. Dieses gilt nicht für die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1), diese tragen die Kläger.
Das Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
Die Beklagte zu 2) kann die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 86.000 DM abwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.
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