9 U 130/99•Oberlandesgericht Köln, 2000-05-30, 9 U 130/99
Full text
Oberlandesgericht Köln — 9 U 130/99 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2000-05-30
Aktenzeichen: 9 U 130/99
ECLI: ECLI:DE:OLGK:2000:0530.9U130.99.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 9. Zivilsenat
Tenor
Auf die Berufung der Klägerin wird das am 9. September 1999 verkündete Urteil der 24. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 24 O 335/98 - teilweise geändert und wie folgt neu gefasst:
Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin wegen des Verkehrsunfalls vom 2. März 1998, ca. 20.30 Uhr, in Irlenborn aus dem zwischen den Parteien bestehenden Haftpflichtversicherungsvertrag (Versicherungsschein ..........) Versi-cherungsschutz zu gewähren.
Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
Von den Kosten des Rechtsstreits erster Instanz werden der Klägerin 2/3 und der Beklagten 1/3 auferlegt. Von den Kosten des zweiten Rechtszuges hat die Klägerin 17/27 und die Beklagte 10/27 zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
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