24 U 103/99•Oberlandesgericht Köln, 2000-06-13, 24 U 103/99
Full text
Oberlandesgericht Köln — 24 U 103/99 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2000-06-13
Aktenzeichen: 24 U 103/99
ECLI: ECLI:DE:OLGK:2000:0613.24U103.99.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 24. Zivilsenat
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das am 14. Mai 1999 verkündete Urteil der 22. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 22 0 552/98 - teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Unter Abweisung der Klage im übrigen wird festgestellt, dass die in der notariellen Urkunde vom 4. August 1997 (UR-Nr. der Notarin B. in M.) erteilte Vollmacht zum Abschluss von Darlehensverträgen nichtig ist.
Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits haben die Klägerin zu 7/8 und die Beklagte zu 1/8 zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin kann die Vollstreckung wegen der Kosten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 28.000,00 DM, die Beklagte durch Sicherheitsleistung in Höhe von 5.000,00 DM abwenden, wenn nicht jeweils der Gegner in gleicher Höhe Sicherheit leistet.
Die Sicherheiten können auch durch selbstschuldnerische Bürgschaft einer öffentlich-rechtlichen Sparkasse, Genossenschaftsbank oder deutschen Großbank erbracht werden.
Der Wert der Beschwer liegt für die Klägerin über 60.000,00 DM, für die Beklagte unter 60.000,00 DM.
Für die Beklagte wird die Revision zugelassen.
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