6 U 179/99•Oberlandesgericht Köln, 2000-06-21, 6 U 179/99
Full text
Oberlandesgericht Köln — 6 U 179/99 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2000-06-21
Aktenzeichen: 6 U 179/99
ECLI: ECLI:DE:OLGK:2000:0621.6U179.99.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 6. Zivilsenat
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das am 24.09.1999 verkündete Urteil der 1. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Köln - 81 O 25/99 - wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Beklagte.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, soweit nicht die Verurteilung der Beklagten in Rede steht, in die Löschung ihrer beim Deut-schen Patentamt eingetragenen Wortmarke "Mentholinos" (AZ.: H 70446/30 Wz) einzuwilligen.
Die Beklagte darf die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Sicherheitsleistung beträgt hinsichtlich des Unterlassungsanspruchs 200.000,00 DM und hinsichtlich des Kostenerstattungsanspruchs 40.000,00 DM. Beiden Parteien wird gestattet, die Sicherheitsleistung auch durch unwiderrufliche, unbefristete und unbedingte selbstschuldnerische Bürgschaft eines in der Bundesrepublik Deutschland als Zoll- und Steuerbürge zugelassenen Kreditinstituts zu erbringen.
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