6 U 26/00•Oberlandesgericht Köln, 2000-06-28, 6 U 26/00
Full text
Oberlandesgericht Köln — 6 U 26/00 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2000-06-28
Aktenzeichen: 6 U 26/00
ECLI: ECLI:DE:OLGK:2000:0628.6U26.00.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 6. Zivilsenat
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das am 07.01.2000 verkündete Urteil der 1. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Köln - 81 O 112/99 - wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der Urteilstenor klar-stellend insgesamt wie folgt neu gefasst wird:
Die Beklagte wird verurteilt, es bei Vermeidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 500.000,00 DM zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Wettbewerbszwecken blickfangmäßig herausgestellt anzu-kündigen:
"Jetzt tauen wir die Preise auf ... WSV ... vom ... bis ..."
und im Zusammenhang damit nicht schlussverkaufsfähige Waren, nämlich Lebensmittel und/oder Mikrowellen, zu bewerben, wenn dies wie aus der nachstehend wiedergegebenen Werbebeilage ersichtlich geschieht:
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Sicherheitsleistung beträgt hinsichtlich des Unterlassungsanspruchs 100.000,00 DM und hinsichtlich des Kostenerstattungsanspruchs weitere 13.000,00 DM.
Beiden Parteien wird gestattet, die Sicherheitsleistung auch durch unwiderrufliche, unbefristete und unbedingte Bürgschaft eines in der Bundesrepublik Deutschland als Zoll- und Steuerbürgen zugelassenen Kreditinstituts zu erbringen.
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