6 U 83/00•Oberlandesgericht Köln, 2000-07-19, 6 U 83/00
Full text
Oberlandesgericht Köln — 6 U 83/00 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2000-07-19
Aktenzeichen: 6 U 83/00
ECLI: ECLI:DE:OLGK:2000:0719.6U83.00.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 6. Zivilsenat
Tenor
Auf die Berufung des Antragstellers wird das am 10.03.2000 verkündete Urteil der 1. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Bonn - 11 0 29/00 - geändert.
Der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Verfügung verurteilt, es bei Vermeidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ord-nungsgeldes bis zu 500.000,00 DM, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu unterlassen, selbst oder durch Dritte Fahrzeuge seines Taxi-unternehmens vor der Gaststätte "Sch.", L.er Straße in B.H., bereitzuhalten und dort auf die Erteilung von Beförderungsaufträgen zu warten, wenn in dem Lokal keine Veranstaltung stattfindet.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsgegner.
Das Urteil ist mit seiner Verkündung rechtskräftig.
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