18 U 20/00•Oberlandesgericht Köln, 2000-07-20, 18 U 20/00
Full text
Oberlandesgericht Köln — 18 U 20/00 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2000-07-20
Aktenzeichen: 18 U 20/00
ECLI: ECLI:DE:OLGK:2000:0720.18U20.00.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 18. Zivilsenat
Tenor
Auf die Berufung der Klägerin wird das am 5.1.2000 verkündete Urteil des Landgerichts Köln (14 O 180/98) -unter Zurückweisung der Anschlußberufung der Beklagten zu 1)-3)- abgeändert und wie folgt neu gefasst:
- Die Beklagten zu 1)-3) werden verur-teilt, das im Hause B. Str. 88 in W.-B. von der Klägerin verlegte und ihr gehörende Breitbandkabelnetz nicht durch dritte Fir-men betreiben zu lassen, es sei denn, die Klägerin ist gemäß § 10 Abs. 3 der Telekommunikations- Kundenschutzverordnung ver-pflichtet, einem anderen Anbieter die Mit-benutzung dieses Kabelnetzes zu ermögli-chen.
- Die Beklagten zu 1)-3) werden weiter verurteilt, der Klägerin respektive von dieser zu beauftragenden Handwerker für Arbeiten an der Breitbandkabelanlage zu übli-chen Geschäftszeiten Zutritt zum Hause B. Str. 88 in W.-B. zu gewähren.
- Es wird festgestellt, daß während einer zwölfjährigen Laufzeit der zwischen der Klägerin und den Beklagten zu 1)-3) abgeschlossene Versorgungsvertrag vom 13.3.1992 ausschließlich die Klägerin berechtigt, im Hause B. Str. 88 in W.-B. ein Breitbandkabelnetz zu betreiben und über dieses Netz die Bewohner dieses Hauses mit dem Empfang von Hörfunk- und Fernsehprogrammen zu bedienen.
- Die Kosten des Rechtsstreits einschließlich des Berufungsverfahrens tragen die Beklagten zu 1)-3), jedoch mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des ausgeschiedenen Beklagten zu 4), die die Klägerin trägt, und mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Streithelferin, die diese selbst trägt.
- Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
- Die Revision wird nicht zugelassen.
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