6 W 3/00•Oberlandesgericht Köln, 2000-07-27, 6 W 3/00
Full text
Oberlandesgericht Köln — 6 W 3/00 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2000-07-27
Aktenzeichen: 6 W 3/00
ECLI: ECLI:DE:OLGK:2000:0727.6W3.00.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 6. Zivilsenat
Tenor
Auf die sofortigen Beschwerden der Parteien wird der Ordnungsmittelbeschluss der 31. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 29.12.1999 -31 O 122/98 SH I- teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:
Gegen die Schuldnerinnen wird wegen mehrfacher Zu- widerhandlung gegen die in dem Urteil der 31. Zivil- kammer des Landgerichts Köln vom 24.06.1999 (31 O 122/98) unter Ziff. 1 des Tenors ausgesprochene Unterlassungsverpflichtung ein Ordnungsgeld in Höhe von 75.000,00 DM je Schuldnerin, ersatzweise - für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann - für jeweils 15.000,00 DM ein Tag Ordnungshaft festgesetzt.
Die weitergehende sofortige Beschwerde der Schuldnerinnen wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens in erster Instanz werden der Gläubigerin zu 1/3, den Schuldnerinnen zu 2/3 auferlegt. Von den Kosten des Beschwerdeverfahrens haben die Gläubi- gerin 45 %, die Schuldnerinnen 55% zu tragen.
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