6 U 58/00•Oberlandesgericht Köln, 2000-08-18, 6 U 58/00
Full text
Oberlandesgericht Köln — 6 U 58/00 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2000-08-18
Aktenzeichen: 6 U 58/00
ECLI: ECLI:DE:OLGK:2000:0818.6U58.00.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 6. Zivilsenat
Tenor
Die Berufung des Antragsgegners gegen das am 29.02.2000 verkündete Urteil der 33. Zivilkammer des Landgerichts Köln -33 O 11/00- wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der Unterlassungsausspruch der in diesem Urteil bestätigten einstweiligen Verfügung vom 22.11.1999 -31 O 1141/99- die nachstehende Neufassung erhält:
"Der Antragsgegner hat es bei Androhung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung fest- zusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 500.000,00 DM, ersatzweise Ordnungshaft bis zur Dauer von sechs Monaten, oder Ordnungshaft bis zu sechsmonatiger Dauer zu unterlassen,
im geschäftlichen Verkehr
- die Nichtveröffentlichung von Tarifen durch die
- Krankenversicherung Aktiengesellschaft
als
"Mißbrauch"
und/oder
"verbraucherfeindlich"
zu bezeichnen;
b) den Tarif "AM" der C. Krankenversicherung Aktiengesellschaft als
"überteuertes Tarifwerk"
zu bezeichnen;
c) öffentlich die A. und M. Versicherung dazu aufzufordern, das Verhalten von Mitarbeitern der C. Krankenversicherung Aktiengesellschaft in bezug auf die Nichtveröffentlichung von Tarifen zu überprüfen
wie nachfolgend wiedergegeben:
Die Kosten des Berufungsverfahrens hat der Antrags- gegner zu tragen.
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