6 U 53/99•Oberlandesgericht Köln, 2000-09-01, 6 U 53/99
Full text
Oberlandesgericht Köln — 6 U 53/99 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2000-09-01
Aktenzeichen: 6 U 53/99
ECLI: ECLI:DE:OLGK:2000:0901.6U53.99.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 6. Zivilsenat
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das am 04.03.1999 verkündete Urteil der 4. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Köln - 84 O 26/98 - wird zurück- gewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Klägerin zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin darf die Zwangsvollstreckung gegen Sicher- heitsleistung in Höhe von 40.000,00 DM abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in derselben Höhe leistet. Den Parteien wird nachgelassen, die von ihnen jeweils zu stellende Sicherheit in Form der unbedingten, unbe- fristeten, unwiderruflichen, selbstschuldnerischen schriftlichen Bürgschaft einer deutschen Großbank oder öffentlich-rechtlichen Sparkasse zu erbringen.
Die mit diesem Urteil für die Klägerin verbundene Beschwer wird auf 1.000.000,00 DM festgesetzt.
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