18 U 58/00•Oberlandesgericht Köln, 2000-09-07, 18 U 58/00
Full text
Oberlandesgericht Köln — 18 U 58/00 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2000-09-07
Aktenzeichen: 18 U 58/00
ECLI: ECLI:DE:OLGK:2000:0907.18U58.00.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 18. Zivilsenat
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das am 07.01.2000 verkündete Urteil der 7. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Köln - 87 0 58/99 - in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 10.03.2000 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Beklagten auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 70.000,00 DM abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Dem Kläger wird nachgelassen, die Sicherheit durch Vorlage einer Bürgschaft einer deutschen Großbank oder öffentlichen Sparkasse zu erbringen.
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