20 U 51/00•Oberlandesgericht Köln, 2000-09-15, 20 U 51/00
Full text
Oberlandesgericht Köln — 20 U 51/00 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2000-09-15
Aktenzeichen: 20 U 51/00
ECLI: ECLI:DE:OLGK:2000:0915.20U51.00.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 20. Zivilsenat
Tenor
Auf die Berufung der Verfügungsbeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bonn vom 08.02.2000 teilweise abgeändert.
Die einstweilige Verfügung des Landgerichts Mainz vom 30.11.1999 - 12 HK.O 146/99 - wird insoweit aufgehoben, als der Verfügungsbeklagten untersagt wurde, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbes die Verfügungsklägerin mit der Begründung abzumahnen, Werbung für bestimmte Service 0190-Rufnummern der Verfügungsklägerin beinhalte bzw. suggeriere Telefonsex und/oder die unter diesen Rufnummern angebotenen Dienste beinhalteten Telefonsex (Ziff. 2 des Beschlusstenors). Insoweit wird der Antrag auf Erlass der einstweiligen Verfügung abgewiesen.
Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.
Die Kosten des einstweiligen Verfügungsverfahrens tragen die Verfügungsbeklagte zu 85 % und die Verfügungsklägerin zu 15 %.
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