6 U 19/96•Oberlandesgericht Köln, 2000-09-22, 6 U 19/96
Full text
Oberlandesgericht Köln — 6 U 19/96 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2000-09-22
Aktenzeichen: 6 U 19/96
ECLI: ECLI:DE:OLGK:2000:0922.6U19.96.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 6. Zivilsenat
Tenor
Die Berufung der Klägerin zu 1) gegen das am 20.12.1995 verkündete Urteil der 28. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 28 0 1/95 - wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass ihre Klage als unzu-lässig abgewiesen wird.
Die Klage des dem Rechtsstreit im Berufungsverfahren beigetretenen Klägers zu 2) wird abgewiesen.
Die erstinstanzlichen Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin zu 1). Die Kosten des Beru-fungsverfahrens tragen die Klägerin zu 1) und der Kläger zu 2) je zur Hälfte.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Kläger dürfen die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Sicherheitsleistung beträgt hinsichtlich der Klägerin zu 1) 14.000,00 DM und hinsichtlich des Klägers zu 2) 8.000,00 DM. Den Parteien wird gestattet, die Sicherheitsleistung auch durch unwiderrufliche, unbefristete und unbedingte selbstschuldnerische Bürgschaft eines in der Bundesrepublik Deutschland als Zoll- und Steuerbürge zugelassenen Kreditinstituts zu erbringen.
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