6 U 50/00•Oberlandesgericht Köln, 2000-10-20, 6 U 50/00
Full text
Oberlandesgericht Köln — 6 U 50/00 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2000-10-20
Aktenzeichen: 6 U 50/00
ECLI: ECLI:DE:OLGK:2000:1020.6U50.00.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 6. Zivilsenat
Tenor
Auf die Berufung der Klägerinnen und unter Zurückweisung der Berufung der Beklagten wird das am 12.01.2000 verkündete Urteil der 28. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 28 O 334/99 - teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:
I. Es wird festgestellt, dass der Beklagten gegen die Klägerinnen keine Ansprüche zustehen,
es zu unterlassen,
- für das Erzeugnis "Kombucha Trunk" mit der Aussage "Frische und Energie für Körper und Geist" zu werben
und/oder
- das Erzeugnis "Kombucha Trunk" in der nach- stehend wiedergegebenen Aufmachung in den Verkehr zu bringen und/oder zu bewerben
sowie Auskunft zu erteilen und/oder Schadens- ersatz zu leisten.
II. Die Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen hat die Beklagte zu tragen.
III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Beklagte darf die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 23.000,00 DM abwenden, wenn nicht die Klägerinnen zuvor Sicherheit in derselben Höhe leisten.
Den Parteien wird nachgelassen, die von ihnen zu stellenden Sicherheiten jeweils in Form der unbefristeten, unbedingten, unwiderruflichen und selbstschuldnerischen schriftlichen Bürgschaft einer deutschen Großbank oder öffentlich-rechtlichen Sparkasse zu erbringen.
IV. Die mit diesem Urteil für die Beklagte verbundene Beschwer wird auf 200.000,00 DM festgesetzt.
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