6 U 95/00•Oberlandesgericht Köln, 2000-12-01, 6 U 95/00
Full text
Oberlandesgericht Köln — 6 U 95/00 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2000-12-01
Aktenzeichen: 6 U 95/00
ECLI: ECLI:DE:OLGK:2000:1201.6U95.00.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 6. Zivilsenat
Tenor
Auf die Berufung wird das am 4. Mai 2000 verkündete Urteil der 4. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Köln - 84 O 93/99 - unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Die Beklagte wird verurteilt, es bei Vermei-dung eines vom Gericht für jeden Fall der zukünftigen Zuwiderhandung festzusetzenen Ordnungsgeldes von bis zu 500.000,- DM zu unterlassen,
im geschäftlichen Verkehr zu Wettbewerbszwecken anzukündigen, dass bei einem Einkauf sogenannte "Taler" einem "Talerkonto" des Kunden bei Vorzeigen der t.-Talerkarte gutgeschrieben werden, die ab einer bestimmten Anzahl gesammelter "Taler" gegen Einkaufsgutscheine und/oder zum Erwerb von Prämienartikeln und/oder zur Wahrnehmung eines besonders günstigen Angebots eines Reiseveranstalters genutzt werden können, wie nachstehend wiedergegeben:
und/oder entsprechend dieser Ankündigung zu verfahren.
Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
Von den Kosten des Rechtsstreits haben der Kläger 1/4 und die Beklagte 3/4 zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Erbringung einer Sicherheitsleistung abwenden, und zwar die Vollstreckung des titulierten Unterlassungsanspruchs durch eine Sicherheitsleistung in Höhe von 75.000,- DM, die Vollstreckung des Kostenausspruchs durch eine Sicherheitsleistung in Höhe von 12.000,- DM. Die Sicherheit kann jeweils auch durch die selbstschuldnerische Bürgschaft eines als Steuer- oder Zollbürgen zugelassenen deutschen Kreditinstituts erbracht werden.
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