5 U 158/97•Oberlandesgericht Köln, 2000-12-18, 5 U 158/97
Full text
Oberlandesgericht Köln — 5 U 158/97 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2000-12-18
Aktenzeichen: 5 U 158/97
ECLI: ECLI:DE:OLGK:2000:1218.5U158.97.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 5. Zivilsenat
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das am 22. Juli 1997 verkündete Urteil der 18. Zivilkammer des Landgerichts Bonn - 18 O 186/91 - wird zurückgewiesen.
Auf die Anschlussberufung der Klägerin wird feststellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Klägerin sämtlichen weiteren durch die Zahlungsanträge noch nicht erfassten materiellen und immateriellen Schaden zu ersetzen, der der Klägerin aufgrund der Behandlung durch die Beklagten im Krankenhaus der Be-klagten zu 1) in der Zeit von 21. bis 22. Juli 1986 entstanden ist, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind.
Die Beklagten haben als Gesamtschuldner die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Beklagten dürfen die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 22.000,- DM abwenden, wenn die Klägerin nicht vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
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