16 Wx 173/00•Oberlandesgericht Köln, 2001-01-12, 16 Wx 173/00
Full text
Oberlandesgericht Köln — 16 Wx 173/00 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2001-01-12
Aktenzeichen: 16 Wx 173/00
ECLI: ECLI:DE:OLGK:2001:0112.16WX173.00.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 16. Zivilsenat
Tenor
Auf die sofortige weitere Beschwerde des Antragstellers werden die Beschlüsse des Amtsgerichts Bergheim vom 08.03.2000 - 15 b WEG 114/99 - und des Landgerichts Köln vom 18.10.2000 - 29 T 57/00 - abgeändert:
Es wird festgestellt, dass der Beschluss der Wohnungseigentümergemeinschaft aus der Eigentümerversammlung vom 17.05.1999 zu "TOP 11 Kelleraufteilung", dahingehend, zwei neue Keller in dem nicht genutzten ehemaligen Öltankraum 1 einzurichten, die der Größe der anderen Keller entsprechen, sowie die Ist-Lösung bei den Kellern 17 - 20 wieder rückgängig zu machen und in den ehemaligen Zustand zurückzuversetzen, nichtig ist.
Die Gerichtskosten aller Instanzen haben die Beteiligten zu 1. und 2. je zur Hälfte zu tragen.
Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten wird nicht angeordnet.
Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 5.000,00 DM festgesetzt.
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