6 U 78/00•Oberlandesgericht Köln, 2001-01-19, 6 U 78/00
Full text
Oberlandesgericht Köln — 6 U 78/00 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2001-01-19
Aktenzeichen: 6 U 78/00
ECLI: ECLI:DE:OLGK:2001:0119.6U78.00.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 6. Zivilsenat
Tenor
Die Berufungen der Klägerin gegen das am 11.01.2000 verkündete Teil-Urteil sowie das am 25.01.2000 ver- kündete Schluss-Urteil der 1. Kammer für Handels- sachen des Landgerichts Aachen - 41 O 147/99 - werden zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Klägerin auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Zwangsvollstreckung gegen Sicher- heitsleistung in Höhe von 20.000,00 DM abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in dieser Höhe leistet. Der Klägerin wird nachgelassen, diese Sicherheit in Form der unbedingten, unbefristeten, unwiderruflichen, selbst- schuldnerischen Bürgschaft einer deutschen Großbank oder öffentlich-rechtlichen Sparkasse zu erbringen.
Die mit diesem Urteil für die Klägerin verbundene Beschwer wird auf 150.000,00 DM festgesetzt.
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