6 U 162/00•Oberlandesgericht Köln, 2001-01-26, 6 U 162/00
Full text
Oberlandesgericht Köln — 6 U 162/00 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2001-01-26
Aktenzeichen: 6 U 162/00
ECLI: ECLI:DE:OLGK:2001:0126.6U162.00.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 6. Zivilsenat
Tenor
Die Berufung des Beklagten gegen das am 30.05.2000 verkündete Urteil der 1. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Bonn - 11 O 174/99 - wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der Unterlassungsausspruch des erwähnten landgerichtlichen Urteils die nachstehende Neufassung erhält:
Der Beklagte wird verurteilt, es zwecks Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung durch das Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zur Höhe von 500.000,00 DM, ersatzweise Ordnungshaft bis zur Dauer von sechs Monaten, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten zu unterlassen,
an Verbraucher, die bei ihm ein periodisches Druckerzeugnis beziehen, unaufgefordert ein weiteres Druckerzeugnis mit einer Rechnung wie nachfolgend wiedergegeben zu übersenden, wobei die dort ersichtlichen handschriftlichen Änderungen später hinzugefügt worden sind,
Die Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen werden der Klägerin mit 1/5, dem Beklagten mit 4/5 auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die mit diesem Urteil für den Beklagten verbundene Beschwer wird auf 45.000,-- DM festgesetzt.
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