7 U 146/00•Oberlandesgericht Köln, 2001-03-08, 7 U 146/00
Full text
Oberlandesgericht Köln — 7 U 146/00 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2001-03-08
Aktenzeichen: 7 U 146/00
ECLI: ECLI:DE:OLGK:2001:0308.7U146.00.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 7. Zivilsenat
Tenor
Die Berufung der Kläger gegen das Urteil des Landgerichts Bonn vom 05.07.2000 - 1 O 337/99 - wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Kläger wie folgt:
Die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten der Beklagten tragen der Kläger zu 1) zu 2/3 und die Kläger zu 2) als Gesamtschuldner zu 1/3. Ihre eigenen außergerichtlichen Kosten tragen die Kläger selbst.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Kläger können die Vollstreckung der Beklagten gegen Sicherheitsleistung abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die zu leistende Sicherheit beträgt für den Kläger zu 1) 7.500,00 DM, für die Kläger zu 2) 4.500,00 DM.
Den Parteien wird gestattet, die Sicherheitsleistung durch eine unbedingte, unbefristete, unwiderrufliche und selbstschuldnerische Bürgschaft eines als Zoll- oder Steuerbürgen zugelassenen Kreditinstituts zu erbringen.
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