6 U 46/00•Oberlandesgericht Köln, 2001-03-16, 6 U 46/00
Full text
Oberlandesgericht Köln — 6 U 46/00 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2001-03-16
Aktenzeichen: 6 U 46/00
ECLI: ECLI:DE:OLGK:2001:0316.6U46.00.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 6. Zivilsenat
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das am 17.02.2000 verkündete Urteil der 4. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Köln - 84 O 49/99 - wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Beklagten.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Beklagten dürfen die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Sicherheitsleistung beträgt hinsichtlich des Unterlassungsanspruchs 400.000,00 DM, hinsichtlich des Auskunftsanspruchs 100.000,00 DM und hinsichtlich des Kostenerstattungsanspruchs 50.000,00 DM.
Beiden Parteien wird gestattet, die Sicherheitsleistung auch durch unwiderrufliche, unbefristete, unbedingte und selbstschuldnerische Bürgschaft ei-nes in der Bundesrepublik Deutschland als Zoll- und Steuerbürge zugelassenen Kreditinstituts zu erbringen.
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