Oberlandesgericht Köln, 2001-04-11, 2 Ausl 324/00

2 Ausl 324/00Supreme CourtApr 11, 2001

Regest

Die türkischen Staatssicherheitsgerichte sind nicht nur für politische Straftaten, sondern - entsprechend den deutschen Staatsschutzkammern - auch für die Bildung krimineller Vereinigungen ohne politische Zwecke zuständig.

Full text

Oberlandesgericht Köln — 2 Ausl 324/00 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2001-04-11

Aktenzeichen: 2 Ausl 324/00

ECLI: ECLI:DE:OLGK:2001:0411.2AUSL324.00.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 2. Strafsenat

Normen: IRG § 6

Leitsätze

Die türkischen Staatssicherheitsgerichte sind nicht nur für politische Straftaten, sondern

  • entsprechend den deutschen Staatsschutzkammern - auch für die Bildung krimineller Vereinigungen ohne politische Zwecke zuständig.

Tenor

Die Fortdauer der gegen den Verfolgten bestehenden Auslieferungshaft wird angeordnet. Der Verschonungsbeschluss vom 22. Januar 2001 - 2 Ausl 324/99 (1/01) - bleibt aufrechterhalten.

Der Antrag des Verfolgten, die Auslieferung für einen Zeitraum von zunächst mindestens drei Monaten aufzuschieben, wird zurückgewiesen.

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