16 Wx 29/01•Oberlandesgericht Köln, 2001-04-25, 16 Wx 29/01
Full text
Oberlandesgericht Köln — 16 Wx 29/01 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2001-04-25
Aktenzeichen: 16 Wx 29/01
ECLI: ECLI:DE:OLGK:2001:0425.16WX29.01.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 16. Zivilsenat
Tenor
Dem Antragsteller wird hinsichtlich der Versäumung der Rechtsbeschwerdefrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt.
Auf die sofortige weitere Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss der 29. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 08.01.2001 - 29 T 102/00 - abgeändert und wie folgt neu gefasst:
In Abänderung des Beschlusses des Amtsgerichts Köln vom 17.03.2000 - 204 II 252/98 - und unter Zurückweisung der weitergehenden Rechtsmittel wird auch der Beschluss der Eigentümerversammlung vom 14.11.1992 zu Top 5.1 für ungül-tig erklärt.
Von den Gerichtskosten I. Instanz tragen der Antragsteller 11 % und die Antragsgegner 89 %. Die Gerichtskosten II. Instanz werden dem Antragsteller zu 25 % und den Antragsgegnern zu 75 % auferlegt. Die gerichtlichen Kosten der weiteren Beschwerde tragen die Antragsgegner. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
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