11 U 63/00•Oberlandesgericht Köln, 2001-04-27, 11 U 63/00
Full text
Oberlandesgericht Köln — 11 U 63/00 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2001-04-27
Aktenzeichen: 11 U 63/00
ECLI: ECLI:DE:OLGK:2001:0427.11U63.00.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 11. Zivilsenat
Tenor
I.
Auf die Berufungen der Klägerin und der Beklagten zu 1) bis 6) und zu 9) wird das am 14.03.2000 verkündete Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Bonn - 1 O 376/97 - abgeändert und wie folgt neu gefasst:.
- Der Klageanspruch gemäß den Klageanträgen zu 1) bis 3) und 7 a) ist gegen die Beklagten zu 1) und 2) und gemäß dem Klageantrag zu 7 b) gegen die Beklagte zu 1) hinsichtlich der durch das Fehlen der Konsole im Bereich der Achse 42/L-Q entstandenen Schäden aus § 13 Nr. 7 Abs. 1 VOB/B und aus § 823 Abs. 1 BGB und gegen die Beklagte zu 9) als deren Bürgin dem Grunde nach zur Hälfte gerechtfertigt. Im Übrigen wird die Klage hinsichtlich der genannten Anträge abgewiesen.
Es wird festgestellt, dass die Beklagten zu 1) und 2) als Gesamtschuldner und die Beklagte zu 9) als deren Bürgin verpflichtet sind, der Klägerin alle nach § 13 Nr. 7 Abs. 1 VOB/B und § 823 Abs. 1 BGB ersatzfähigen weiteren Schäden zur Hälfte zu ersetzen, die ihr aus der auf dem Hochwasserereignis vom Dezember 1993 durch das Fehlen der Konsole im Bereich der Achse 42/L-Q beruhenden Beschädigungen der Neubauten für den Deutschen Bundestag an der Kurt-Schumacher-Straße in Bonn entstanden sind und künftig entstehen werden, darunter den über 12.000.000 DM hinausgehenden merkantilen und technischen Minderwert. Im übrigen wird der Feststellungsantrag abgewiesen.
Es wird weiter festgestellt, dass die Beklagte zu 9) verpflichtet ist, der Klägerin die in diesem Rechts-streit einschließlich des selbständigen Beweisverfah-rens (LG Bonn 1 OH 2/94, 4/94) entstehenden Kosten ihrer Rechtsverfolgung gegen die Beklagten zu 1) und 2) zu erstatten, soweit die Beklagten zu 1) und 2) diese Kosten der Klägerin zu ersetzen haben. Die Teilklageabweisung des Feststellungsantrags zu 11) durch das angefochtene Urteil ist gegenstandslos.
- Der Klageanspruch gemäß Klageanträgen 4), 5) und 7 c) gegen die Beklagten zu 3) bis 6) ist dem Grunde nach zur Hälfte gerechtfertigt. Die insoweit weiter gehende Klage wird abgewiesen.
Es wird festgestellt, dass die Beklagen zu 3) bis 6) neben den Beklagten zu 1) und 2) als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Klägerin zur Hälfte einen letztrangigen Teilbetrag in Höhe von 8,74524 % aller weiteren Schäden zu ersetzen, die ihr aus der auf dem Hochwasserereignis vom Dezember 1993 durch das Fehlen der Konsole im Bereich der Achse 42/L-Q beruhenden Beschädigung der Neubauten für den Deutschen Bundestag an der Kurt-Schumacher-Straße in Bonn entstanden sind und künftig entstehen werden. Im übrigen wird der Feststellungsantrag abgewiesen.
Die weiter gehenden Berufungen werden zurückgewiesen.
II.
Die im Berufungsverfahren entstandenen Kosten werden wie folgt verteilt: Von den Gerichtskosten tragen die Klägerin 60% und die Beklagten zu 1), 2) und 9) als Gesamtschuldner 40%. Die außergerichtlichen Kosten der Klägerin tragen die Beklagten zu 1), 2) und 9) als Gesamtschuldner zu 40%. Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1), 2) und 9) trägt die Klägerin zu 60%. Die Beklagten zu 3) bis 6) haften hinsichtlich der Gerichtskosten und der außergerichtlichen Kosten der Klägerin gesamtschuldnerisch mit den Beklagten zu 1), 2) und 9) zu 4%. Die Klägerin hat den Beklagten zu 3) bis 6) 60% ihrer im Berufungsverfahren entstandenen außergerichtlichen Kosten zu ersetzen. Im Übrigen tragen die Parteien ihre außergerichtlichen Auslagen selbst.
III.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten des Berufungsverfahrens vorläufig vollstreckbar.
Die Parteien dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung abwenden, und zwar die Klägerin die Vollstreckung durch die Beklagten zu 1), 2) und 9) durch Sicherheitsleistung in Höhe von 2.671.000,00 DM, und die Vollstreckung durch die Be-klagten zu 3) bis 6) durch Sicherheitsleistung in Hö-he von 167.000,00 DM, die Beklagten zu 1), 2) und 9) die Vollstreckung durch die Klägerin durch Sicherheitsleistung in Höhe von 1.329.000,00 DM und die Beklagten zu 3) bis 6) die Vollstreckung durch die Klägerin durch Sicherheitsleistung in Höhe von 133.000,00 DM, wenn nicht die jeweils vollstreckende Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in der genannten Höhe leis-tet. Die Parteien dürfen die Sicherheit durch selbstschuldnerische Bürgschaft eines als Zoll- und Steuerbürgen zugelassenen Kreditinstituts erbringen.
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