14 U 53/00•Oberlandesgericht Köln, 2001-05-03, 14 U 53/00
Full text
Oberlandesgericht Köln — 14 U 53/00 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2001-05-03
Aktenzeichen: 14 U 53/00
ECLI: ECLI:DE:OLGK:2001:0503.14U53.00.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 14. Zivilsenat
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 24. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 14. September 2000 - 24 O 370/99 - wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung von 9.000,00 DM abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Beiden Parteien wird gestattet, die Sicherheitsleistung auch durch unbedingte, unbefristete, unwiderrufliche selbstschuldnerische Bürgschaft einer deutschen Großbank, Volksbank, öffentlich-rechtlichen Sparkasse oder eines anderen als Steuer- oder Zollbürge zugelassenen inländischen Kreditinstituts zu erbringen.
Der Wert der Urteilsbeschwer des Klägers übersteigt 60.000,00 DM.
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