6 W 60/01•Oberlandesgericht Köln, 2001-06-01, 6 W 60/01
Full text
Oberlandesgericht Köln — 6 W 60/01 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2001-06-01
Aktenzeichen: 6 W 60/01
ECLI: ECLI:DE:OLGK:2001:0601.6W60.01.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 6. Zivilsenat
Tenor
Der Antragsteller hat durch Vorlage einer Werbung der Antragsgegnerin sowie weiterer Unterlagen die Voraussetzungen für die nachstehende einstweilige Verfügung glaubhaft gemacht. Auf seine Beschwerde vom 28.05.2001 (Bl. 61 d.A.) wird der Beschluss des Landgerichts Köln vom 14.05.2001 - 33 O 139/01 - deshalb geändert und im Wege der einstweiligen Verfügung, und zwar wegen der Dringlichkeit ohne vorherige mündliche Verhandlung, gemäß §§ 1, 24, 25 UWG und §§ 91, 567 ff., 890, 936 ff. ZPO Folgendes angeordnet:
Die Antragsgegnerin hat es zur Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 500.000,00 DM, ersatzweise Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten zu unterlassen,
in der an den Endverbraucher gerichteten Werbung wie nachstehend wiedergegeben für den Abschluss eines Zeitschriften-Abonnements als Begrüßungs-geschenk einen
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anzukündigen und/oder zu gewähren, wobei auf dem Bestellschein im Rahmen der Vertrauensgarantie der Hinweis "das Geschenk darf ich in jedem Fall behalten" unternommen wird:
Die Kosten des Verfahrens einschließlich des Be-schwerdeverfahrens hat die Antragsgegnerin zu tragen.
Der Gegenstandswert für das Verfügungs- und Be-schwerdeverfahren wird auf 30.000,00 DM festgesetzt.
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