3 U 172/00•Oberlandesgericht Köln, 2001-06-12, 3 U 172/00
Full text
Oberlandesgericht Köln — 3 U 172/00 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2001-06-12
Aktenzeichen: 3 U 172/00
ECLI: ECLI:DE:OLGK:2001:0612.3U172.00.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 3. Zivilsenat
Tenor
Die Berufung des Beklagten gegen das am 10. August 2000 verkündete Urteil der 1. Zivilkammer der Landgerichts A. - 1 O 26/00 - wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Beklagten auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Dem Beklagten bleibt nachgelassen, die Zwangsvollstreckung seitens der Kläger durch Sicherheitsleistung in Höhe von 100.000,00 DM abzuwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit leisten.
Sicherheit kann auch geleistet werden durch die selbstschuldnerische, unbedingte, unbefristete und unwiderrufliche Bürgschaft einer deutschen Großbank, öffentlich-rechtlichen Sparkasse, einer Volks- oder Raiffeisenbank oder eines sonstigen dem Einlagensicherungsfonds angeschlossenen Kreditinstituts.
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