19 U 206/00•Oberlandesgericht Köln, 2001-08-17, 19 U 206/00
Full text
Oberlandesgericht Köln — 19 U 206/00 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2001-08-17
Aktenzeichen: 19 U 206/00
ECLI: ECLI:DE:OLGK:2001:0817.19U206.00.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 19. Zivilsenat
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das am 23.05.2000 verkündete Urteil des Landgerichts Köln - 85 0 8/00 - wird hinsichtlich des Hauptantrags (Erteilung des Buchauszugs) als unzulässig verworfen, im übrigen als unbegründet zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Kläger auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung durch die Beklagte durch Sicherheitsleistung in Höhe von 10.000,00 DM abzuwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Beiden Parteien wird nachgelassen, die jeweils zu erbringende Sicherheit durch selbstschuldnerische Bürgschaft einer öffentlich-rechtlichen Sparkasse oder deutschen Großbank zu leisten.
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