11 U 49/01•Oberlandesgericht Köln, 2002-04-17, 11 U 49/01
Full text
Oberlandesgericht Köln — 11 U 49/01 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2002-04-17
Aktenzeichen: 11 U 49/01
ECLI: ECLI:DE:OLGK:2002:0417.11U49.01.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 11. Zivilsenat
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das am 09.08.2000 verkündete Urteil der 11. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Köln - 91 O 49/96 - wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Berufung fallen den Beklagten als Gesamtschuldnern zur Last.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Beklagten dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des gesamten von der Klägerin aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Sicherheitsleistung kann von beiden Parteien auch durch die schriftliche, unwiderrufliche, unbedingte und unbefristete Bürgschaft eines im Inland zum Geschäftsbetrieb befugten Kreditinstituts erbracht werden.
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