12 U 95/01•Oberlandesgericht Köln, 2002-04-18, 12 U 95/01
Full text
Oberlandesgericht Köln — 12 U 95/01 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2002-04-18
Aktenzeichen: 12 U 95/01
ECLI: ECLI:DE:OLGK:2002:0418.12U95.01.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 12. Zivilsenat
Tenor
Auf die Berufung des Klägers und unter Zurückweisung seiner weitergehenden Berufung wird das am 05.04.2001 verkündete Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Köln (AZ.: 2 O 282/00) teilweise abgeändert und wie folgt neu gefaßt:
Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 11.886,56 DM (= 6.077,50 EUR) zu zahlen.
Weiter wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, an den Kläger 4% Zinsen von 11.886,56 DM seit dem 20.03.2000 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen zu 15% der Kläger und zu 85% der Beklagte.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Beiden Parteien wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch den Gegner gegen Sicherheitsleistung abzuwenden, und zwar für den Kläger gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 9.400,--EUR, für den Beklagten in Höhe von 500,--EUR, wenn nicht zuvor die andere Partei in gleicher Höhe Sicherheit leistet. Die Sicherheitsleistung kann auch durch eine selbstschuldnerische Bürgschaft einer deutschen Großbank oder öffentlich-rechtlichen Sparkasse erbracht werden.
Die Revision wird zugelassen.
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