19 U 211/01•Oberlandesgericht Köln, 2002-05-13, 19 U 211/01
Full text
Oberlandesgericht Köln — 19 U 211/01 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2002-05-13
Aktenzeichen: 19 U 211/01
ECLI: ECLI:DE:OLGK:2002:0513.19U211.01.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 19. Zivilsenat
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das am 03. Juli 2001 verkündete Urteil des Landgerichts Bonn - 10 O 508/00 - teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:
Das Versäumnisurteil des Landgerichts Bonn vom 02. Februar 2001 - 10 O 508/00 - wird aufgehoben und die Klage abgewiesen.
Auf die Widerklage wird der Kläger verurteilt, an die Beklagte 5.800,70 DM nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 03. April 2001 zu zahlen.
Die Kosten des Rechtsstreits 1. Instanz tragen der Kläger zu 95 % und die Beklagte zu 5 %, mit Ausnahme der Kosten der Säumnis der Beklagten, die diese allein zu tragen hat.
Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Beklagte.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Beschwer: unter 20.000,00 EUR
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