19 U 23/02•Oberlandesgericht Köln, 2002-06-21, 19 U 23/02
Full text
Oberlandesgericht Köln — 19 U 23/02 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2002-06-21
Aktenzeichen: 19 U 23/02
ECLI: ECLI:DE:OLGK:2002:0621.19U23.02.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 19. Zivilsenat
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das am 26. Oktober 2001 verkündete Urteil der 2. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Aachen - 42 O 97/01 - wird zurückgewiesen.
Es wird festgestellt, dass auch die seitens der Beklagten mit Schreiben vom 27.11.2001 ausgesprochene fristlose Kündigung des Handelsver-tretervertrages mit dem Kläger unwirksam ist.
Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Beklagte.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagten wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Leistung einer Sicherheit von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, falls nicht der Kläger zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Sicherheit kann auch durch die selbstschuldnerische Bürgschaft einer bundesdeutschen Großbank oder öffentlich-rechtlichen Sparkasse erbracht werden.
Die Revision wird zugelassen.
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