22 U 6/02•Oberlandesgericht Köln, 2002-07-16, 22 U 6/02
Full text
Oberlandesgericht Köln — 22 U 6/02 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2002-07-16
Aktenzeichen: 22 U 6/02
ECLI: ECLI:DE:OLGK:2002:0716.22U6.02.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 22. Zivilsenat
Tenor
Auf die Berufung des Beklagten wird das am 12. Dezember 2001 verkündete Urteil der 11. Zivilkammer des Landgerichts Aachen - 11 O 150/98 - abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits in beiden Rechtszügen werden dem Kläger auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Dem Kläger wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung des Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, sofern nicht der Beklagte vor einer Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Sicherheit kann auch geleistet werden durch Bürgschaft eines als Zoll- oder Steuerbürge zugelassenen Kreditinstitutes mit Sitz in Deutschland.
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