6 U 17/02•Oberlandesgericht Köln, 2002-07-19, 6 U 17/02
Full text
Oberlandesgericht Köln — 6 U 17/02 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2002-07-19
Aktenzeichen: 6 U 17/02
ECLI: ECLI:DE:OLGK:2002:0719.6U17.02.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 6. Zivilsenat
Tenor
1.) Die Berufung der Klägerin gegen das am 20.12.2001 verkündete Urteil der 4. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Köln - 84 O 8/01 - wird zurückgewiesen.
2.) Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Klägerin zu tragen.
3.) Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann jedoch die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 120 % der zu vollstreckenden Summe abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet. Die Parteien können die Sicherheiten durch eine schriftliche, unwiderrufliche, unbedingte und unbefristete Bürgschaft eines im Inland zum Geschäftsbetrieb befugten Kreditinstitutes leisten.
4.) Die Revision wird nicht zugelassen.
5.) Die Beschwer der Klägerin wird auf über 20.000 EUR festgesetzt.
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