8 U 86/01•Oberlandesgericht Köln, 2002-07-25, 8 U 86/01
Full text
Oberlandesgericht Köln — 8 U 86/01 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2002-07-25
Aktenzeichen: 8 U 86/01
ECLI: ECLI:DE:OLGK:2002:0725.8U86.01.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 8. Zivilsenat
Tenor
Das Versäumnisurteil des Senats vom 28. Februar 2002 wird aufrechterhalten.
Die weiteren Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Beklagte.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Dem Beklagten wird nachgelassen, die Vollstreckung durch den Kläger durch Sicherheitsleistung in Höhe von 5.000,00 € abzuwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Beiden Parteien bleibt vorbehalten, die jeweils zu erbringende Sicherheit auch durch schriftliche, unwiderrufliche, unbedingte und unbefristete Bürgschaft eines im Inland zum Geschäftsbetrieb befugten Kreditinstituts zu leisten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
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