4 UF 76/01•Oberlandesgericht Köln, 2002-08-06, 4 UF 76/01
Full text
Oberlandesgericht Köln — 4 UF 76/01 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2002-08-06
Aktenzeichen: 4 UF 76/01
ECLI: ECLI:DE:OLGK:2002:0806.4UF76.01.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 4. Zivilsenat
Tenor
Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht - Brühl vom 21. März 2001 (32 F 297/00) unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefaßt:
Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin ab dem 1. Juni 1999 bis einschließlich 31. Dezember 2000 einen monatlichen Trennungsunterhalt von 356,00 DM (69,50 DM Altersvorsorgeunterhalt und 286,50 DM Elementarunterhalt), ab dem 1. Oktober 2001 bis einschließlich 31. Dezember 2001 einen monatlichen Trennungsunterhalt von 125,50 DM (24,50 DM Altersvorsorgeunterhalt und 101,00 DM Elementarunterhalt) sowie ab dem 1. Januar 2002 einen monatlichen Trennungsunterhalt von 71,50 EUR (14,00 EUR Altersvorsorgeunterhalt und 57,50 EUR Elementarunterhalt) zu zahlen. Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
Von den erstinstanzlichen Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin 75 % und der Beklagte 25 %.
Die Kosten des Berufungsverfahrens werden zu 60 % der Klägerin und zu 40 % dem Beklagten auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
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