Oberlandesgericht Köln, 2002-08-09, 2 Ws 191/02

2 Ws 191/02Supreme CourtAug 9, 2002

Full text

Oberlandesgericht Köln — 2 Ws 191/02 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2002-08-09

Aktenzeichen: 2 Ws 191/02

ECLI: ECLI:DE:OLGK:2002:0809.2WS191.02.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 2. Strafsenat

Tenor

Die sofortige Beschwerde des früheren Angeklagten wird verworfen.

Auf die sofortige Beschwerde des Bezirksrevisors hin wird der angefochtene Beschluss wie folgt abgeändert:

Der von Rechtsanwalt F. für den früheren Angeklagten unter dem 14. Februar 2001 gestellte Antrag auf Erstattung seiner notwendigen Auslagen wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der frühere Angeklagte.

Der Wert der Beschwerden wird auf 9.685,48 DM = 4.952,11 EUR festgesetzt (Beschwerde des früheren Angeklagten: 1.022,58 DM = 522,84 EUR; Beschwerde des Bezirksrevisors: 8.662,90 DM = 4.429,27 EUR).

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