19 U 251/01•Oberlandesgericht Köln, 2002-09-06, 19 U 251/01
Full text
Oberlandesgericht Köln — 19 U 251/01 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2002-09-06
Aktenzeichen: 19 U 251/01
ECLI: ECLI:DE:OLGK:2002:0906.19U251.01.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 19. Zivilsenat
Tenor
Unter Zurückweisung der weitergehenden Berufung wird das am 23.11.2001 verkündete Urteil des Landgerichts Köln - 21 O 269/01 - teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefaßt:
Es wird festgestellt, daß nach der von den Klägern mit Schreiben vom 27.03.2001 erklärten Aufrechnung der Beklagten aus dem vor Notar Dr. jur. G. F. L. am 29.06.1995 geschlossenen Kaufvertrag (UR-Nr. .../1995) nur noch ein Restkaufpreisanspruch in Höhe von EUR 6.527,97 (= DM 12.767,60) nebst Zinsen in Höhe von 6% Prozentpunkten über den Basiszinssatz seit dem 16.06.2000 zusteht.
Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden den Klägern zu 65% und der Beklagten zu 35% auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
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