Oberlandesgericht Köln, 2002-09-06, 19 U 251/01

19 U 251/01Supreme CourtSep 6, 2002

Full text

Oberlandesgericht Köln — 19 U 251/01 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2002-09-06

Aktenzeichen: 19 U 251/01

ECLI: ECLI:DE:OLGK:2002:0906.19U251.01.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 19. Zivilsenat

Tenor

Unter Zurückweisung der weitergehenden Berufung wird das am 23.11.2001 verkündete Urteil des Landgerichts Köln - 21 O 269/01 - teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefaßt:

Es wird festgestellt, daß nach der von den Klägern mit Schreiben vom 27.03.2001 erklärten Aufrechnung der Beklagten aus dem vor Notar Dr. jur. G. F. L. am 29.06.1995 geschlossenen Kaufvertrag (UR-Nr. .../1995) nur noch ein Restkaufpreisanspruch in Höhe von EUR 6.527,97 (= DM 12.767,60) nebst Zinsen in Höhe von 6% Prozentpunkten über den Basiszinssatz seit dem 16.06.2000 zusteht.

Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden den Klägern zu 65% und der Beklagten zu 35% auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

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