2 U 105/96•Oberlandesgericht Köln, 2002-09-13, 2 U 105/96
Full text
Oberlandesgericht Köln — 2 U 105/96 — Schlussurteil
Entscheidungsdatum: 2002-09-13
Aktenzeichen: 2 U 105/96
ECLI: ECLI:DE:OLGK:2002:0913.2U105.96.00
Dokumenttyp: Schlussurteil
Spruchkörper: 2. Zivilsenat
Tenor
Auf die Berufung der Klägerin und der Beklagten wird das Urteil der 8. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 25. Juli 1996 - 8 0 255/95 - unter Zurückweisung der weitergehenden Rechtsmittel - teilweise abgeändert und wie folgt neu gefaßt:
Die Beklagte wird über den durch das Teilurteil des Senats vom 15. April 1998 zuerkannten Betrag hinaus verurteilt, an die Klägerin
- weitere 100.045,59 DM nebst Zinsen in Höhe von 2% über dem
jeweiligen Diskontsatz der D.B. - für die Zeit
ab dem 1.1.1999 über dem Basiszinssatz -, höchstens
jedoch 9%, aus 100.000,-- DM ab dem 1.2.1998
- Zinsen in Höhe von 1/2 % aus 150.000,-- DM für die Zeit vom
1.2.1998 bis zum 18.12.1998,
- Zinsen in Höhe von 2% über dem jeweiligen Diskontsatz der
D.B. - für die Zeit ab dem 1.1.1999 über dem
Basiszinssatz -, höchstens jedoch 9%, aus 151.155,-- DM
für die Zeit vom 1.2.1998 bis zum 31.12.1999,
- am 1.1.2001 weitere 50.000,00 DM nebst Zinsen in Höhe von 2%
über dem Basiszinssatz, höchstens jedoch 9% ab dem 1.1.2000
nebst Zinsen in gleicher Höhe aus einem Betrag von 101.155,00 DM
für den Zeitraum vom 1.1.2000 bis zum 31.12.2000,
- am 1.1.2002 weitere 50.000,00 DM nebst Zinsen in Höhe von 2%
über dem Basiszinssatz, höchstens jedoch 9% ab 1.1.2001, nebst
Zinsen in gleicher Höhe aus einem Betrag von 51.155,00 DM für
den Zeitraum vom 1.1.2001 bis zum 31.12.2001,
- am 1.1.2003 weitere 50.000,00 DM nebst Zinsen in Höhe von 2%
über dem Basiszinssatz, höchstens jedoch 9% ab 1.1.2002, nebst
Zinsen in gleicher Höhe aus einem Betrag von 1.155,00 DM für den
Zeitraum vom 1.1.2002 bis zum 31.12.2002,
- am 1.1.2004 weitere 1.155,-- DM nebst Zinsen in Höhe von 2%
über dem Basiszinssatz, höchstens jedoch 9% ab 1.1.2003
zu zahlen.
Die weitergehende Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz tragen die Klägerin zu 30 % und die Beklagten als Gesamtschuldner zu 70 %.
Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Klägerin zu 25 % und den Beklagten zu 75 % auferlegt.
Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Beklagten dürfen die Vollstreckung der Klägerin wegen der be-reits fälligen Zahlungsbeträge und der Kosten durch Sicherheits-leistung in Höhe von 200.000,-- DM abwenden, und die Klägerin darf die Vollstreckung der Beklagten wegen der Kosten durch Sicher-heitsleistung in Höhe von 11.000,-- DM abwenden, wenn nicht die jeweils andere Partei vor der Voll-streckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Zur Abwendung der Vollstreckung wegen der erst nach Urteilserlaß fällig werdenden Leistungen ist Sicherheitsleistung jeweils in Hö-he des jeweils vollstreckbaren Betrages zuzüglich 10% zu leisten wenn nicht die Klägerin vor der Voll-streckung Sicherheit in glei-cher Höhe leistet.
Die Sicherheiten können auch durch selbstschuldnerische unbefris-tete Bürgschaft einer deutschen Großbank oder öffentlich-rechtlichen Sparkasse erbracht werden.
Wondering how this text applies to your situation?
Free consultation, no commitment
Describe your situation. Our team will contact you by email about your consultation.
Continue your research in ChatGPT or Claude
Connect Omnilex to search the legal corpus from your AI assistant.