5 U 86/01•Oberlandesgericht Köln, 2002-09-18, 5 U 86/01
Full text
Oberlandesgericht Köln — 5 U 86/01 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2002-09-18
Aktenzeichen: 5 U 86/01
ECLI: ECLI:DE:OLGK:2002:0918.5U86.01.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 5. Zivilsenat
Tenor
Auf die Berufung des Beklagten wird das am 21. März 2001 verkündete Urteil der 25. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 25 O 221/00 - unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmit-tels teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Es wird festgestellt, dass dem Beklagten gegen den Kläger aus der Rechnung vom 8. Februar 1999 kein Zahnarzthonoraranspruch über einen Betrag von 1.350,- EUR (2.640,37 DM) hinaus zusteht.
Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 500,- EUR nebst 4% Zin-sen seit dem 29. Juni 2000 zu zahlen.
Es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger allen zukünftigen materiellen und immateriellen Schaden zu ersetzen, der auf die zahnärztliche Behandlung des Unterkiefers des Klägers durch den Beklagten im Zeitraum 19. November 1998 bis 12. März 1999 zurückzuführen ist, soweit Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind oder noch übergehen werden.
Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits haben der Kläger zu 53% und der Beklagte zu 47% zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
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