17 W 228/02•Oberlandesgericht Köln, 2002-09-23, 17 W 228/02
Full text
Oberlandesgericht Köln — 17 W 228/02 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2002-09-23
Aktenzeichen: 17 W 228/02
ECLI: ECLI:DE:OLGK:2002:0923.17W228.02.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 17. Zivilsenat
Tenor
Unter Zurückweisung der Beschwerde im übrigen wird der angefochtene Beschluss teilweise geändert und wie folgt neu gefasst:
Die von dem Beklagten aufgrund des Versäumnisurteils des Landgerichts Bonn vom 19. März 2002 und des zweiten Versäumnisurteils des Landgerichts Bonn vom 19. Juli 2002 sowie des Beschlusses des Oberlandesgerichts Köln vom 2. Februar 2000 – 2 W 14/00 – an die Klägerin zu erstattenden Kosten werden auf 2.185,53 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 25. Juli 2002 festgesetzt.
Das weitergehende Kostenfestsetzungsbegehren der Klägerin vom 24. Juli 2002 wird zurückgewiesen.
Die nach einem Streitwert von 2.185,53 € angefallene Gerichtsgebühr des Beschwerdeverfahrens trägt der Beklagte.
Von den sonstigen Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen der Beklagte 88/100 und die Klägerin 12/100.
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