16 Wx 121/02•Oberlandesgericht Köln, 2002-09-27, 16 Wx 121/02
Full text
Oberlandesgericht Köln — 16 Wx 121/02 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2002-09-27
Aktenzeichen: 16 Wx 121/02
ECLI: ECLI:DE:OLGK:2002:0927.16WX121.02.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 16. Zivilsenat
Tenor
Auf die sofortige weitere Beschwerde des Antragstellers werden der Teilbeschuss des Amtsgerichts Leverkusen vom 12.03.2001 - 16 UR II 82/00 a WEG - und der Beschluss der 29. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 23.11.2001 teilweise abgeändert.
Der in der Eigentümerversammlung vom 28.06.2000 zu TOP 4 gefasste Beschluss, dass der mit der Einladung zu dieser Versammlung zugestellte Vergleich von der Eigentümergemeinschaft angenommen wird, wird für unwirksam erklärt.
Die Gerichtskosten des Verfahrens der Erstbeschwerde haben der Antragsteller zu 40 % und die Antragsgegner zu 60 % zu tragen. Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens fallen dem Antragsteller zu 16 % und den Antragsgegnern zu 84 % zur Last.
Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten für das Erst- und das Rechtsbeschwerdeverfahren wird nicht angeordnet.
Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird für die Zeit bis zum 30.07.2002 auf 40.250,00 EUR und für die Zeit danach auf 25.000,00 EUR festgesetzt.
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