13 U 243/00•Oberlandesgericht Köln, 2002-10-09, 13 U 243/00
Full text
Oberlandesgericht Köln — 13 U 243/00 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2002-10-09
Aktenzeichen: 13 U 243/00
ECLI: ECLI:DE:OLGK:2002:1009.13U243.00.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 13. Zivilsenat
Tenor
Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Landgerichts Aachen vom 08.08.2000 – 10 O 172/00 – abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 153.387,56 € zuzüglich 5 % Zinsen seit dem 13.05.1997 bis zum 28.02.1998 und 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 01.03.1998 zu zahlen.
Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz trägt der Beklagte; die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin mit Ausnahme der Kosten der Beweisaufnahme, die dem Beklagten auferlegt werden.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Den Parteien bleibt nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch den Gegner durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht der Gegner vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
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